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BOLD COMMUNICATION & MARKETING GMBH
TORSTRASSE 68
10119 BERLIN

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F: +49 30 25 76 28 76

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Legal Notice

Managing Director: Svenja Evers
AG Berlin Charlottenburg HRB 134309
Tax-ID DE277156705

Allgemeine Geschäftsbedingungen
BOLD Communication & Marketing GmbH
Stand: 01. April 2011

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen von BOLD Communication & Marketing GmbH, Torstrasse 68, 10119 Berlin (nachfolgend „BOLD“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt).

1.2. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird bereits hiermit widersprochen. Diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch BOLD ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Angebote und Vertragsinhalt

2.1. Umfang und Inhalt der von der BOLD geschuldeten Leistungen werden jeweils einzelvertraglich festgelegt. Maßgeblich ist hierfür, soweit beidseitig unterzeichnet, der zwischen BOLD und dem AG schriftlich abgeschlossene Vertrag und in Ermangelung eines solchen Vertrages das von BOLD unterbreitete Angebot, soweit diesem nicht widersprochen wurde.

2.2. Die nach 2.1. von BOLD geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich als  „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. Sofern es nicht ausdrücklich vereinbart ist, steht BOLD nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs als Folge ihrer Leistungen ein.

2.3. Neben den laut 2.1. geschuldeten Leistungen beauftragt BOLD regelmäßig in eigenen Namen aber für Rechnung des AGs Unternehmer, wie Künstler, Musiker oder Handwerker, mit der Erbringung von Leistungen an den AG. Die Beauftragung solcher Unternehmer ist, soweit nicht bereits im Vertrag oder unwidersprochenen Angebot enthalten, mit dem AG abzusprechen und durch diesen zuvor schriftlich oder per E-Mail zu genehmigen.

3. Leistungsgegenstand

3.1. Gegenstand der durch BOLD geschuldeten Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend einzelvertraglich geregelt, die vereinbarte Dienstleistung. Leistungserfolge sind dagegen weder vereinbart noch geschuldet. So garantiert BOLD etwa bei der Vermittlung von Medienkontakten weder  die Veröffentlichung eines Beitrages noch dessen Inhalt. BOLD steht dagegen für Inhalte von Beiträgen ein, die von BOLD selbst vorgegeben oder kreiert  wurden.

3.2. Soweit BOLD mit dem AG ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart hat, besteht grundsätzlich die Verpflichtung geeignete Mitarbeiter zu den vereinbarten Stunden je Monat einzusetzen. BOLD ist allerdings berechtigt nicht angefallene Stunden bzw. gearbeitete Mehrstunden in angemessenen Rahmen in spätere Monate vorzutragen.

3.3. Auf Verlangen des AGs erteilt BOLD jederzeit Auskunft über den Stand der Leistungen. Die Erstellung umfassender schriftlicher Berichte, insbesondere auch zur Vorlage an Dritte, wird jeweils im Einzelfall abge­stimmt.

3.4. BOLD  ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Leistungen Subunternehmer zu bedienen. BOLD ist für die Auswahl der mit Durch­führung der Leistungen betrauten Mitarbeiter verantwortlich. Dies schließt das Recht ein, unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des AGs im Verlauf eines Projekts einzelne Mitarbeiter oder ein gesamtes Team auszutauschen.

3.5. Soweit vereinbarter Leistungsgegenstand die Überlassung eines Teils des Showrooms von BOLD ist, schuldet BOLD die Ausstellung der vom AG gewünschten Exponate auf den vom AG gemieteten Stangenmetern.

3.6. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Projektmanager, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen berechtigt ist sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

4. Preise / Preisänderungen

4.1. Zwischen den Vertragsparteien gelten die in dem Vertrag bzw. unwidersprochenen Angebot genannten Preise als vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

4.2. BOLD vereinbart mit AGs regelmäßig monatliche Pauschalvergütungen. Diese setzen sich aus einem Grundhonorar und einer Pauschale für Bürokosten zusammen. Bei der Bemessung des monatlichen Grundhonorars wird der jeweils aktuelle Stundensatz der eingesetzten Mitarbeiter mit den voraussichtlich erforderlichen Stunden multipliziert. BOLD und AG verpflichten sich, nach angemessener Frist gegebenenfalls das Pauschalhonorar anzupassen, soweit die kalkulierte Stundenzahl sich als nicht zutreffend erweist. Die Bürokosten werden von BOLD zunächst insgesamt ermittelt und anhand der zu erwartenden Mitarbeiterstunden veranschlagt.

4.3. Bei projektbezogenen Leistungen ohne kontinuierliche Beauftragung von BOLD werden die voraussichtlich anfallenden Stunden mit entsprechenden Stundensätzen in einem Angebot durch BOLD an den AG übermittelt. Sollten die veranschlagten Stunden den tatsächlich erforderlichen für die Wahrnehmung des Projektes nicht entsprechen, verpflichten sich beide Parteien, das Honorar entsprechend anzupassen.

4.4. Der Preis für die Überlassung des Showrooms richtet sich nach den in Anspruch genommenen Stangenmetern und dem hierfür von BOLD festgelegten und vereinbarten Preis.

4.5. Von BOLD bezogene Fremdkosten für in Absprache mit dem AG eingesetzte Subunternehmer werden zu 100 % aber ohne Aufschlag vom AG erstattet.

4.6. Reisekosten für durch BOLD eingesetzte Mitarbeiter werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen nur die für die erste Klasse und bei der Unterbringung nur die für ein Viersternehotel erstattungsfähig, soweit der Mitarbeiter nicht in einem Hotel des Kunden untergebracht wird.

5. Fälligkeit der Leistung und Gegenleistung

5.1. Die Fälligkeit der Leistungen von BOLD richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen BOLD und dem AG, die nach Möglichkeit einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

5.2. Sich gegenüber dem Zeitplan abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem AG unverzüglich von BOLD mitgeteilt.

5.3. Bei Vorliegen von durch BOLD zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei BOLD beginnt.

5.4. Der Vergütungsanspruch von BOLD wird, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes festgelegt wurde, jeweils am Ende eines Monats nicht jedoch vor Ablauf von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

6. Mitwirkungspflichten

6.1. Der AG ist verpflichtet, BOLD die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen zu erteilen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, die der AG zu verantworten hat, ist BOLD berechtigt, die kontinuierlichen Leistungen oder den Leistungsumfang, um die anfallenden Honorarstunden zu erweitern.

6.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Beratung- und Planungsleistungen von BOLD. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des AGs.

6.3. Mit der Abnahme von Konzepten, Texten oder sonstigen Leistungen gelten die Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs.

6.4. Falls der AG seiner Informationspflicht nicht nachkommt, hat BOLD ihn schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist BOLD berechtigt, seine Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. BOLD kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die BOLD im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AGs vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt.

6.5. Erkennt BOLD während der Produktion, dass der Leistungsgegenstand im Hinblick auf mittlerweile herausgearbeiteten Anforderungen und Eigenschaften modifiziert werden muss, wird der AG hierauf unverzüglich hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten.

6.6. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn BOLD erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des AG fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.

7. Freiheit von Rechten Dritter

7.1. BOLD steht nicht dafür ein, dass der Leistungsgegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass BOLD bei der Erstellung des Leistungsgegenstands Bezeichnungen, Texte, Bilder, Namen, o.ä. kreiert bzw. verbreitet.

7.2. Sofern der AG BOLD für die Durchführung des Vertrages Materialien zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der AG stellt BOLD von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen bestehender Rechte an den eingebrachten Materialien gegen BOLD geltend machen. Der AG übernimmt insbesondere sämtliche Verpflichtungen gegenüber Urheberrechts-wahrnehmungsgesellschaften.

7.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

8. Rückabwicklung von Verträgen

8.1. Wird ein Vertrag vor Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt, wirksam angefochten oder tritt der AG aus Gründen von dem Vertrag zurück, die BOLD nicht zu vertreten hat, berechnet BOLD eine Pauschale von 25 % der Auftragssumme für entstandene Aufwendungen, sofern nicht der AG nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

8.2. Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt oder wirksam angefochten oder tritt der AG aus Gründen, die BOLD nicht zu vertreten hat, von dem Vertrag zurück, ist BOLD berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

8.3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs durch BOLD  bleibt vorbehalten.

9. Gewährleistung

Sollte aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein Leistungserfolg vereinbart und geschuldet sein, gelten die nachfolgenden Regelungen:

9.1. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit einem ange­messenen Aufwand durchführbar ist, hat die BOLD das Recht, von ihm zu vertretende Mängel zu beseitigen.

9.2. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver­gütung verlangen.

9.3. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.

9.4. Für Mangelfolgeschäden haftet BOLD nur gemäß nachstehender Nr. 10. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

10. Haftung

10.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet BOLD auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außerver­traglicher Pflichten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten sowie seiner Erfüllungsgehilfen.

10.2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet die BOLD bei Verletzung wesent­licher Vertragspflichten.

10.3. Eine hiernach bestehende Haftung ist bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit von Erfüllungsgehilfen sowie in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist die Haftung für jeden einzelnen Schadensfall summen­mäßig auf 30 % des Gesamt-Nettohonorarvolumens, maximal EUR 100.000, begrenzt.

10.4. Vertragliche Schadensersatzansprüche des AGs gegen die BOLD verjähren binnen einer Frist von zwei Jahren seit ihrem Entstehen.

11. Rechte an Arbeitsergebnissen

11.1. Der AG darf die Ergebnisse der Leistungen von BOLD nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen und nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von BOLD veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat stets unter namentlicher Nennung der vollständigen Bezeichnung von BOLD zu erfolgen; jede Veränderung gegenüber den Originalunterlagen von BOLD bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Weitergabe der Ergebnisse der Leistungen an Dritte bedarf ebenfalls der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

11.2. Soweit die Ergebnisse der Leistungen von BOLD urheberrechtsfähig sind, steht das Urheberrecht BOLD zu. Der AG erhält in diesen Fällen im Rahmen des vorstehenden Absatzes 1 ein zeitlich unbe­schränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Ergebnissen.

12. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der BOLD nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen BOLD, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. BOLD wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Schadenser­satzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

13. Vertragsdauer, Kündigung

13.1. Die Vertragsdauer und der Zeitplan für die Leistungen Leistung von BOLD ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

13.2. Die Kündigungsfrist ergibt sich ebenfalls aus dem jeweiligen Einzelver­trag. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

13.3. Bei Verträgen mit bestimmter Vertragslaufzeit kommt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den AG gemäß vorstehendem Abs. 2, die nicht auf einen von BOLD zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, folgende Vergütungsregelung zur Anwendung: Für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen ist die volle verein­barte Vergütung zu bezahlen. Für die in Folge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt die Vergütung insoweit, als BOLD Auf­wendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung dadurch freigewordener Kapazitäten Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

14. Anwendbares Recht

14.1. Die Vertragsbeziehungen zwischen BOLD und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2. Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag der Sitz von BOLD. Das Recht von BOLD den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu ver­klagen, bleibt unberührt.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages unter Einschluss der vor­liegenden Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

15.2. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un­wirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem ent­spricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein be­dacht.


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